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Adoption

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Die folgenden Informationen gelten für den Fall, dass Sie in Südafrika leben und hier ein Kind adoptiert haben. Sollte es sich stattdessen um eine sogenannte grenzüberschreitende Adoption nach Haager Übereinkommen handeln, erhalten Sie Informationen bereits vorab während des Adoptionsverfahrens.

Anerkennung einer ausländischen Adoption

Wiedersehen am Flughafen
Wiedersehen am Flughafen © www.colourbox.com

Wenn Sie in Südafrika leben und hier ein Kind adoptiert haben, kann die Anerkennung dieser Adoption durch ein deutsches Gericht beantragt werden. Ziel dieses Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens ist festzustellen, dass die ausländische Adoption den wesentlichen Grundsätzen einer Adoption aus deutscher Sicht entspricht.

Die Durchführung eines Wirkungsfeststellungsverfahrens ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ausländischen Adoption im deutschen Rechtsbereich. Aber der gerichtliche Anerkennungsbeschluss dient als Nachweis gegenüber allen deutschen Behörden und damit vor allem der Rechtssicherheit und liegt im Interesse des adoptierten Kindes.

Für einzelne mit einer Adoption einhergehende Rechtsaspekte wie z.B. Fragen der Staatsangehörigkeit oder der Namensführung des Kindes könnte eine Klärung auch auf andere Weise erzielt werden.

Reisepass nach Adoption

Liegt ein Anerkennungsbeschluss des deutschen Gerichts vor, ist die Adoption nicht mehr separat durch die Auslandsvertretung zu prüfen und ein Pass kann innerhalb der normalen Bearbeitungszeiten ausgestellt werden.

Gibt es keinen Anerkennungsbeschlusses eines deutschen Gerichts ist durch die Auslandsvertretung bei Passbeantragung eine Einzelfallprüfung durchzuführen, die Zeit in Anspruch nimmt. Den Auslandsvertretungen sind die gleichen Dokumente und Informationen vorzulegen, die auch bei einem Antrag auf Adoptionsanerkennung dem deutschen Gericht vorzulegen sind.

Adoptionsanerkennung beantragen

Den Antrag auf Feststellung der Wirkungen einer südafrikanischen Adoption richten Sie direkt an das zuständige deutsche Gericht. Sollten Sie sich auf Dauer in Südafrika aufhalten, so ist das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin für Sie zuständig.

Sofern Sie als temporary resident in Südafrika leben, richten Sie Ihren Antrag an das Amtsgericht Ihres (letzten) innerdeutschen Wohnsitzes.

Der Antrag ist formlos, also mit einem einfachen Schreiben zu stellen. Dazu könnten Sie das hier angefügte Muster verwenden. Mit Ihrem Antrag sollten Sie folgende Unterlagen mitsamt Apostille und deutscher Übersetzung in Form einer beglaubigten Kopie (Hinweis, nur durch deutsche Behörden angefertigte beglaubigte Kopien werden anerkannt) übersenden:

  • die südafrikanische Adoptionsentscheidung
  • ungekürzte Geburtsurkunde nach Adoption
  • Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes vor der Adoption ergeben (Ausnahme: Stiefkindadoption)
  • ursprüngliche Geburtsurkunde des Kindes, möglichst mit Angaben der leiblichen Eltern, ggf. ein Findelkindnachweis
  • Dokumente über die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption
  • in Südafrika gefertigte Sozialberichte über das Adoptivkind
  • in Südafrika gefertigte Sozial- und Eignungsberichte über die Adoptiveltern
  • Angaben und Nachweise über die Adoptionsvermittlungsstelle (Ausnahme: Stiefkindadoption)
  • Eine unterschriebene persönliche Darstellung der Adoptiveltern, aus der sich die Umstände der Auswahl des Adoptivkindes sowie der Ablauf des Adoptionsverfahrens ergeben (Ausnahme: Stiefkindadoption)
  • Vollständige Aufstellung der während des Adoptionsverfahrens geleisteter Zahlungen und der Zahlungsempfänger.
  • Angaben und Nachweise zum Familienstand der Adoptiveltern (z.B. Heiratsurkunde)
  • Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland: Da Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben, sollten Sie schriftlich eine Person in Deutschland bevollmächtigen, Zustellungen (z. B. für die förmliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung) in Empfang zu nehmen. Damit werden Zeit und Kosten für den Postweg ins Ausland erspart.
  • Passkopien aller Beteiligten

Hinweis Übersetzungen

Zumindest die wesentlichen fremdsprachigen Unterlagen, wie Adoptionsentscheidung, Geburtsurkunde und Elternzustimmung, müssen Sie von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen und urkundlich verbinden lassen. Weitere Übersetzungen können von dem zuständigen Gericht bei Bedarf nachgefordert werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz und im Service-Portal der Stadt Berlin

Name nach Adoption

Sollten Sie nach der Adoption in Südafrika den Vornamen Ihres Adoptivkindes geändert oder ergänzt haben, wird dies auch nach formeller Anerkennung der Adoption in Deutschland nicht wirksam sein. Dies gilt auch, wenn der neue Vorname bereits in der südafrikanischen Geburtsurkunde eingetragen wurde. Nach Abschluss des Wirkungsfeststellungsverfahrens kann eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragt werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Auslandsvertretung um weitere Informationen zu erhalten.

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