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Güterstand in der Ehe
WICHTIG: Überdenken Sie, welchen Güterstand Sie in Ihrer Ehe führen. Eventuell sollten Sie eine Rechtswahlvereinbarung treffen.
Änderung der Gesetzeslage
Seit dem 29.01.2019 gilt in Deutschland und 17 weiteren EU-Staaten ein neues Europäisches Güterrecht. Die in Kraft getretenen EuGüVO und EuPartVO regeln, nach welchem nationalen Recht sich das Güterrecht in der Ehe bzw. Partnerschaft bestimmt.
Die neue Rechtslage gilt für alle Ehen, die an oder nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Grundsätzlich richten sich die güterrechtlichen Verhältnisse unwandelbar nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung haben. Unerheblich ist, ob der Staat, dessen Recht hiernach zukünftig anzuwenden ist, selbst einer der 18 Unterzeichner der EuGüVO ist.
Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten ist nur noch nachrangig relevant, bspw. wenn Sie nach Heirat keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen.
Alternativ können und sollten Sie eine Rechtswahl treffen.
Beispiel
Ein Paar, das in Deutschland die Ehe schließt, unmittelbar danach nach Südafrika umzieht und sich später in Spanien scheiden lässt, wird nach südafrikanischem Güterrecht geschieden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Paar zuvor eine Rechtswahl getroffen hat.
Erfolgt die Scheidung in einem Staat, in dem die EuGüVO nicht gilt, könnte deutsches Recht unter weiteren Voraussetzungen wieder anwendbar sein.
Rechtswahl
Möchten Sie eine gültige Rechtswahl treffen? Oder möchten Sie eine konkrete Beratung für die Rechtslage in Ihrer Ehe? Wenden Sie sich bitte frühzeitig an einen Fachanwalt oder Notar in Deutschland. Die deutschen Auslandsvertretungen können keine verbindliche Beratung oder Beurkundung einer Rechtswahlerklärung anbieten.