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Rente

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Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Rente im Ausland. Eine umfassende Beratung und Auskünfte zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie jedoch ausschließlich direkt bei Ihrem deutschen Rententräger.

Lebensbescheinigung

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang
Älteres Ehepaar beim Spaziergang© colourbox.com

Rentner im Ausland müssen einmal jährlich das Formular „Lebensbescheinigung“ ausgefüllt, unterschrieben und bestätigt der Rentenversicherung übersenden. Im Normalfall sollen amtliche Stellen des Gastlandes (beispielsweise ein südafrikanischer Commissioner of Oaths, Notary Public, eine Bank oder Polizei) die Bestätigung vornehmen. Nur im Ausnahmefall soll die Beglaubigung durch die Auslandsvertretung erfolgen.

Sollte der Rentenempfänger nicht mehr selbst unterschreiben können, weil er beispielsweise krankheitsbedingt hierzu nicht mehr in der Lage ist, wenden Sie sich als Angehöriger oder Bekannter bitte an den deutschen Rentenversicherungsträger, um mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen.

Bitte denken Sie daran, die Lebensbescheinigung fristgerecht (in der Regel bis Mitte August) der Rentenversicherung zu übersenden.

Formular Lebensbescheinigung

Hat die Rentenversicherung meine aktuellen Kontaktdaten?

Stellen Sie sicher, dass die Rentenversicherung immer Ihre aktuelle Adresse hat, denn wenn die Kontaktaufnahme mit Ihnen nicht möglich ist, kommt es im schlimmsten Fall zur Einstellung der Rentenzahlungen.
Sie können Wohnortsänderungen entweder direkt, oder über diesen Link der Deutschen Post mitteilen.

Rentenbesteuerung

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wird seit 2005 eine schrittweise Besteuerung der gesetzlichen Rente eingeführt. Welcher Anteil der Rente besteuert wird, hängt davon ab, in welchem Jahr man in Rente geht oder gegangen ist – wer beispielsweise 2005 in Rente ging, erhält 50% der Rente steuerfrei, wer 2020 in Rente geht, erhält nur noch 20% steuerfrei.

Für Rentner im Ausland gilt etwas anderes: Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig – das bedeutet, dass es weder einen Grundfreibetrag, noch andere Steuervergünstigungen gibt, und die Rente ab dem ersten Euro versteuert wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, trotzdem einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen, was oft zu einer geringeren Steuer führt.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Seit Mitte 2011 schreibt das Finanzamt Neubrandenburg Auslandsrentner an und fordert diese auf, eine Steuererklärung abzugeben. Passiert dies nicht, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen oder die Besteuerungsgrundlage schätzen – bei Nichtbegleichung der Steuerschuld werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wie die Pfändung des inländischen Bankkontos oder des Rentenanspruchs.

Auf der Webseite des Finanzamts finden weitere Informationen –bitte haben Sie Verständnis, dass die Botschaft keine Steuerberatung anbieten kann.

Ratenzahlung für die Steuerschuld beantragen

Sie können Ratenzahlung für die Steuerschuld beantragen und dafür folgende, unverbindliche Formulierungshilfe verwenden:

Todesfall eines Rentenempfängers

Im Todesfall eines Rentenempfängers muss die zuständige Rentenbehörde umgehend informiert werden. Die Zahlungen werden dann eingestellt. Die Nachricht, dass der Rentenempfänger verstorben ist, ist von den Angehörigen bzw. dem Nachlassverwalter direkt an die Rentenbehörde zu übermitteln. Folgende Informationen bzw. Dokumente werden dabei benötigt:

  • Sterbeurkunde des Rentenempfängers (falls möglich im Original)
  • Name der Rentenbehörde sowie die Rentenversicherungsnummer
  • Name und Kontaktinformationen des nächsten Angehörigen bzw. des Nachlassverwalters

Falls der Verstorbene Rentenzahlungen der Niederlassung Renten Service durch die Postbank erhielt, was in der Regel der Fall sein wird, senden Sie bitte umgehend eine E-Mail an den Rentenservice, oder verwenden diesen Link um den Todesfall zu melden:

Der Rentenempfänger bzw. dessen Nachlass hat letztmalig Anspruch auf die Rentenzahlung des Monats, in dem sich der Todesfall ereignete. In den meisten Fällen werden die Zahlungen entweder am Monatsanfang bzw. Ende des Vormonats geleistet. Auf Rentenzahlungen, die danach eingehen, besteht kein Rechtsanspruch und sie müssen ggf. zurückerstattet werden.

Bitte beachten Sie, dass es auch nach der Benachrichtigung über den Todesfall einige Wochen dauern kann bis die Zahlungen eingestellt werden. Da die Rentenzahlungen in der Regel zu Beginn des Monats geleistet werden, sind Überzahlungen keine Ausnahme. Bei Direktüberweisung auf ein Bankkonto bucht die Rentenbehörde die überzahlte Rente wieder zurück. Angehörige bzw. Nachlassverwalter sollten daher das Bankkonto nicht schließen, bevor die Überzahlungen zurückgebucht wurden.

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