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Rente
Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Rente im Ausland. Eine umfassende Beratung und Auskünfte zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie jedoch ausschließlich direkt bei Ihrem deutschen Rententräger.
Lebensbescheinigung
Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung der gesetzlichen Renten- oder gesetzlichen Unfallversicherung sowie Zusatzversorgung haben, werden Sie einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen. Dies erfolgt regelmäßig zusammen mit der Anpassungsmitteilung Ihrer Rentenhöhe. Bitte denken Sie daran, diesen Lebensnachweis fristgerecht (in der Regel bis Mitte August) zu erbringen.
Der jährliche Lebensnachweis kann ab dem Jahr 2024 weltweit wahlweise per Formblatt oder digital erbracht werden.
Nutzen Sie bitte anstatt des Formblatts der Lebensbescheinigung das digitale Verfahren (DLN), das Sie sicher, kostenfrei und bequem von zuhause erbringen können, unabhängig von Feiertagen und Öffnungszeiten. Hierfür benötigen Sie lediglich ein Smartphone oder Tablett und Ihren individuellen QR-Code.
Das Schreiben „Digitaler Lebensnachweis“ inklusive QR-Code wird Ihnen zusammen mit der Anpassungsmitteilung und der papiergebundenen Lebensbescheinigung zugesandt.
Aufgrund der generellen Probleme beim Postverkehr in Südafrika, können Sie auch den alten QR-Code aus dem Vorjahr ab dem 17.06.2024 nutzen.
Nähere Informationen zum digitalen Lebensnachweis (DLN) finden Sie hier.
Hinweis: Kopieren Sie Ihr per Brief zugesandtes Formblatt der Lebensbescheinigung zur Sicherheit, so dass Sie das Formular z.B. aus 2024 – bevor Sie es unterschreiben und bestätigen lassen – auch für 2025 bzw. für die Folgejahr zur Verfügung haben.
Hat die Rentenversicherung meine aktuellen Kontaktdaten?
Stellen Sie sicher, dass die Rentenversicherung immer Ihre aktuelle Adresse hat, denn wenn die Kontaktaufnahme mit Ihnen nicht möglich ist, kommt es im schlimmsten Fall zur Einstellung der Rentenzahlungen.
Sie können Wohnortsänderungen entweder direkt, oder über diesen Link der Deutschen Post mitteilen.
Rentenbesteuerung
Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wird seit 2005 eine schrittweise Besteuerung der gesetzlichen Rente eingeführt. Welcher Anteil der Rente besteuert wird, hängt davon ab, in welchem Jahr man in Rente geht oder gegangen ist – wer beispielsweise 2005 in Rente ging, erhält 50% der Rente steuerfrei, wer 2020 in Rente geht, erhält nur noch 20% steuerfrei.
Für Rentner im Ausland gilt etwas anderes: Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig – das bedeutet, dass es weder einen Grundfreibetrag, noch andere Steuervergünstigungen gibt, und die Rente ab dem ersten Euro versteuert wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, trotzdem einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen, was oft zu einer geringeren Steuer führt.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Seit Mitte 2011 schreibt das Finanzamt Neubrandenburg Auslandsrentner an und fordert diese auf, eine Steuererklärung abzugeben. Passiert dies nicht, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen oder die Besteuerungsgrundlage schätzen – bei Nichtbegleichung der Steuerschuld werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wie die Pfändung des inländischen Bankkontos oder des Rentenanspruchs.
Auf der Webseite des Finanzamts finden weitere Informationen –bitte haben Sie Verständnis, dass die Botschaft keine Steuerberatung anbieten kann.
Ratenzahlung für die Steuerschuld beantragen
Sie können Ratenzahlung für die Steuerschuld beantragen und dafür folgende, unverbindliche Formulierungshilfe verwenden:
Todesfall eines Rentenempfängers
Im Todesfall eines Rentenempfängers muss die zuständige Rentenbehörde umgehend informiert werden. Die Zahlungen werden dann eingestellt. Die Nachricht, dass der Rentenempfänger verstorben ist, ist von den Angehörigen bzw. dem Nachlassverwalter direkt an die Rentenbehörde zu übermitteln. Folgende Informationen bzw. Dokumente werden dabei benötigt:
- Sterbeurkunde des Rentenempfängers (falls möglich im Original)
- Name der Rentenbehörde sowie die Rentenversicherungsnummer
- Name und Kontaktinformationen des nächsten Angehörigen bzw. des Nachlassverwalters
Falls der Verstorbene Rentenzahlungen der Niederlassung Renten Service durch die Postbank erhielt, was in der Regel der Fall sein wird, senden Sie bitte umgehend eine E-Mail an den Rentenservice, oder verwenden diesen Link um den Todesfall zu melden:
Der Rentenempfänger bzw. dessen Nachlass hat letztmalig Anspruch auf die Rentenzahlung des Monats, in dem sich der Todesfall ereignete. In den meisten Fällen werden die Zahlungen entweder am Monatsanfang bzw. Ende des Vormonats geleistet. Auf Rentenzahlungen, die danach eingehen, besteht kein Rechtsanspruch und sie müssen ggf. zurückerstattet werden.
Bitte beachten Sie, dass es auch nach der Benachrichtigung über den Todesfall einige Wochen dauern kann bis die Zahlungen eingestellt werden. Da die Rentenzahlungen in der Regel zu Beginn des Monats geleistet werden, sind Überzahlungen keine Ausnahme. Bei Direktüberweisung auf ein Bankkonto bucht die Rentenbehörde die überzahlte Rente wieder zurück. Angehörige bzw. Nachlassverwalter sollten daher das Bankkonto nicht schließen, bevor die Überzahlungen zurückgebucht wurden.