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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

13.02.2023 - Artikel

Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) dies rechtfertigt.

Einführung

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommt eine Nachnamensänderung regelmäßig in Verbindung mit einem personenstandsrechtlichen Ereignis wie z.B. Eheschließung oder Scheidung in Betracht. Nähere Informationen zu den zivilrechtlichen Namenserklärungsmöglichkeiten bei Eheschließung, Geburt, Auflösung einer Ehe etc. finden Sie hier.

Wenn im Einzelfall über den Weg einer zivilrechtlichen Namenserklärung eine gewünschte Namensänderung nicht bzw. nicht mehr zu erreichen ist, kann im Ausnahmefall ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung gestellt werden. Genehmigt wird ein solcher Antrag nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§§ 3, 11 NamÄndG). Dabei kommt es darauf an, dass das schutzwürdige Interesse des Antragsstellers überwiegt im Vergleich zu den Interessen Dritter und dem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interesse der Allgemeinheit. Die Bewertung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft allein die für den Antrag zuständige Verwaltungsbehörde.

Fallkonstellationen

Folgendes sind häufige Fallkonstellationen in Südafrika, die Grund für einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung sein können.

  • Sie wurden als nichteheliches Kind geboren und sind inzwischen volljährig.
    Nach südafrikanischem Recht tragen Sie den Nachnamen Ihres Vaters, nach deutschem Recht den Nachnamen Ihrer Mutter. Solange Sie noch minderjährig waren, haben Ihre Eltern keine Namenserklärung nach deutschem Recht für Sie abgegeben. Ihre Eltern haben nie geheiratet/ nie einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht gebildet.
  • Sie wurden in Südafrika adoptiert / Sie haben als Eltern in Südafrika ein Kind adoptiert. Nach der Adoption wurde der Vorname geändert. Diese nachträgliche Vornamensänderung ist nicht für den deutschen Rechtsbereich gültig.

In beiden Fällen kommt es aufgrund der Tatsache, dass Sie sowohl die deutsche als auch die südafrikanische Staatsangehörigkeit besitzen, zu einer sogenannten „hinkenden“ Namensführung ist. Das bedeutet: Nach südafrikanischem Recht führen Sie einen anderen Namen als nach deutschem Recht. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat den Zweck, diese hinkende Namensführung zu beseitigen (siehe auch Nr. 49 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz – NamÄndVwV).

Zuständige Behörde

Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Familiennamen ist die unterste Verwaltungsbehörde (in der Regel Gemeinde-/Stadtverwaltung bzw. Landratsamt)

  • an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
    (sofern Sie aktuell in Deutschland leben)
  • an Ihrem letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
    (falls Sie früher einmal in Deutschland gelebt haben) oder
  • am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland von Ihrem letzten Vorfahren, der in Deutschland gelebt hat.

Antrag und Unterlagen

Den Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung können Sie entweder direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland stellen oder über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung einreichen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
    (im Feld „Begründung“ ist der wichtige Grund für die Namensänderung zu erläutern)
  • Nachweis zur Identität (Reisepass/ID Buch)
  • Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit
  • Geburtsurkunde (bei südafrikanischer Geburtsurkunde mit Apostille)
  • falls zutreffend: Aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • falls bislang nie Wohnsitz in Deutschland bestand: Nachweis über den Wohnsitz des letzten Vorfahrens in Deutschland
  • bei Personen ab 14 Jahren: Führungszeugnis

Je nach Fallkonstellation kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer Nachweise und Unterlagen verlangen.

Gebühren

Die Gebühren für bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland unterscheiden sich je nach Bundesland. In Berlin betragen sie beispielsweise zwischen €4 und €1.500 (Tarif 3050 VGebO); auch für abgelehnte oder zurückgenommene Anträge kann eine Gebühr fällig werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Fragen hierzu direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland, bei der die Gebühren auch einzuzahlen sind. Eine Zahlungsabwicklung über die deutsche Auslandsvertretung ist nicht möglich.

Sofern Sie den Antrag über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, fallen zusätzlich Gebühren für Kopiebeglaubigungen und ggf. für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift an. Siehe hier.

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