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Namensrecht und Namenserklärungen

Artikel

Die Namensführung von Deutschen unterliegt ausschließlich deutschem Namensrecht. Der Name im deutschen Rechtsbereich kann von dem Namen abweichen, den Sie oder Ihr Kind in südafrikanischen Dokumenten tragen.
Lesen Sie, ob Sie hier eine Namenserklärung abgeben müssen und wie Sie dies tun können.

Der Name in der Ehe

Wenn Sie eine Ehe geschlossen und bei der Eheschließung keine Namenserklärung abgegeben haben, die in Deutschland wirksam ist, ändert sich Ihre Name nicht. Wenn Sie beispielsweise in Südafrika geheiratet haben, behalten Sie auch weiterhin Ihren Geburtsnamen.

Möchten Sie einen gemeinsamen Ehenamen oder einen Doppelnamen tragen, müssen Sie zuerst nachträglich eine „Erklärung über die Namensführung in der Ehe“ abgeben.

Foto von Eheringen
Eheschließung© picture alliance / ZB

Dies gilt auch, wenn Sie Doppelstaater sind und in Ihrem anderen Heimatland bereits den gewünschten Namen tragen. Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung unter Umständen auch dann notwendig sein kann, wenn bereits früher ein deutscher Reisepass auf den gewünschten Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer notwendigen Namenserklärung damals aber versäumt wurde.

Eine Ehenamenserklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Wahlmöglichkeiten:

Nach deutschem Recht kann entweder Familien- oder Geburtsname des einen oder des anderen Ehepartners als Ehename bestimmt werden. Gleichzeitig kann ein deutscher Ehepartner dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) vorab- bzw. hintenanstellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Rechtswahl zugunsten des ausländischen Heimatrechts Ihres Ehepartners zu treffen. Sie können dann einen Namen tragen, wie ihn das ausländische Recht erlaubt. Eine solche Rechtswahl ist sinnvoll, wenn der von Ihnen gewünschte Name nach deutschem Recht nicht erlaubt ist.

Lesen Sie unter Punkt 5, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

Name nach Scheidung oder Tod des Ehegatten

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename) gewünscht wird, ist eine gesonderte Namenserklärung hierüber abzugeben.

Das für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung zuständige deutsche Standesamt wird von Ihnen erwarten, dass Sie eine im Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst im deutschen Rechtsbereich anerkennen lassen. Informationen zur Scheidungsanerkennung

Lesen Sie unter Punkt 5, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

Der Name eines Kindes

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht immer automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist.

Der Name eines deutschen Kindes steht ohne weiteres nur dann fest, wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen. In anderen Fällen muss in der Regel ein Name für das Kind gewählt werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung unter Umständen auch dann noch notwendig sein kann, wenn bereits früher das Kind ein Reisepass auf den Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer Namenserklärung aber damals versäumt wurde.

Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der Familienname des Kindes, welche Möglichkeiten zur Namenswahl haben Sie?

1. deutsches Recht: Falls beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist automatisch die deutsche Rechtsordnung für die Wahl des Familiennamens des Kindes maßgeblich. Die Eltern haben die Wahl, ob sie den Familiennamen der Mutter, oder den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wenn die Kinder innerhalb einer Ehe geboren sind, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

2. ausländisches Recht: Falls ein Elternteil zum Beispiel die südafrikanische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern wählen, ob sie die deutsche, oder die südafrikanische Rechtsordnung als Grundlage für die Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes wählen möchten. Die Wahl ausländischen Rechts ist dann sinnvoll, wenn Ihr Kind einen Namen tragen soll, der nach deutschem Recht nicht erlaubt ist. Die Namenswahl erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Kinder.

Wie ist das Verfahren zur Wahl des Familiennamens für Ihr Kind?

Falls eine Namenswahl erforderlich ist, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes im Rahmen einer Geburtsanzeige oder, falls Sie keine deutsche Geburtsurkunde beantragen möchten, in einer separaten Namenserklärung wie unten beschrieben bestimmen.

Lesen Sie unter Punkt 5, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

Der Name eines volljährigen Kindes

Wenn Sie als volljähriges Kind mindestens eines deutschen Elternteils das erste Mal einen deutschen Pass beantragen und Ihre Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen zum Zeitpunkt Ihrer Geburt trugen, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Auch wenn Sie bereits einen deutschen Pass hatten, eine Namenserklärung damals aber versäumt wurde, kann es sein, dass Sie eine Namenserklärung nachholen müssen.

Wie gebe ich eine Namenserklärung ab?

Eine Namenserklärung kann nur persönlich bei der Auslandsvertretung abgegeben werden. Allgemein gilt:

  1. Bringen Sie alle unten genannten Unterlagen im Original plus zwei einfachen Kopien mit. Die Kopien werden in der Auslandsvertretung für Sie beglaubigt, die Originale erhalten Sie direkt zurück.
  2. Alle südafrikanischen Urkunden müssen ungekürzt* („unabridged“ oder „full“) sein.
    *Eine ungekürzte Geburtsurkunde enthält die Angaben zu den Eltern.
    *Eine ungekürzte Heiratsurkunde enthält den Familienstand bei Heirat.
  3. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen.
  4. Wir weisen darauf hin, dass viele Standesämter südafrikanische Dokumente nur mit Apostille akzeptieren. Um spätere Nachforderungen und Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir deshalb bereits jetzt Dokumente mit Apostille vorzulegen.
  5. Ihre deutsche Auslandsvertretung leitet Erklärung und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellt. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr von voraussichtlich 12,- € für erheben.
  6. Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

Benötigte Unterlagen:

Beide Ehegatten müssen persönlich vorsprechen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
  • vollständig ausgefülltes Kontaktformular
  • Nachweis zur Identität (Reisepass/ID Buch) beider Ehegatten
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten (unabridged oder full)
  • ggf. Geburtsurkunden aller gemeinsamer Kinder (unabridged oder full)
  • Heiratsurkunde (unabridged oder full)
  • Falls es vorherige Ehen gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • Gebühr

Sie müssen alleine persönlich vorsprechen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
  • vollständig ausgefülltes Kontaktformular
  • Nachweis zur Identität (Reisepass/ID Buch)
  • ggf. Namensbescheinigung oder deutsche Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde (bei Rückkehr zum Geburtsnamen)
  • Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
  • Scheidungsanerkennung der ausländischen Ehescheidung
  • Gebühr

Alle Sorgeberechtigten und Kinder ab 14 Jahren müssen persönlich vorsprechen.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
  • vollständig ausgefülltes Kontaktformular
  • Nachweis zur Identität (Reisepass/ID Book) beider Elternteile und ggf. des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Elternteile und des Kindes (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)
  • Geburtsurkunden der Eltern (ungekürzt oder full)
  • Geburtsurkunde des Kindes (ungekürzt oder full)
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern (ungekürzt oder full)
  • Falls das Kind außerhalb der Ehe geboren wurde, Nachweis über den Familienstand der Mutter im Zeitpunkt der Geburt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • Falls es vorherige Ehen gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • ggf. Geburtsurkunden der jüngeren Geschwister
  • Gebühr

Sie müssen als volljähriges Kind die Erklärung selbst abgeben.

Notwendige Unterlagen und Nachweise:

  • vollständig ausgefülltes Erklärungsformular
  • vollständig ausgefülltes Kontaktformular
  • Nachweis zur Identität des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit beider Elternteile und des Kindes (z.B. Pässe, Staatsangehörigkeitsurkunden, Einbürgerungsurkunden)
  • Geburtsurkunden der Eltern (ungekürzt oder full)
  • Geburtsurkunde des Kindes (ungekürzt oder full)
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern (ungekürzt oder full)
  • Falls das Kind außerhalb der Ehe geboren wurde, Nachweis über den Familienstand der Mutter im Zeitpunkt der Geburt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung
  • Falls es vorherige Ehen der Eltern gab: Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • Gebühr

Achtung: Hier können nicht alle Fälle abgebildet werden. In Einzelfällen können weitere Nachweise erforderlich sein.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Es gibt Fälle, in denen eine Namenserklärung nach den bislang auf dieser Seite beschriebenen zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht oder nicht mehr abgegeben werden kann.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Änderung des Namens rechtfertigen würde, kann ein Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

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