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Anerkennung einer ausländischen Scheidung

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Haben Sie sich im Ausland scheiden lassen? Sie müssen diese Scheidung zunächst in Deutschland anerkennen lassen.

Warum brauche ich eine Scheidungsanerkennung?

Unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wurde und ob Sie gegebenenfalls bereits wieder verheiratet sind, muss jede außerhalb der EU durchgeführte Scheidung in Deutschland zunächst anerkannt werden, damit sie auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfaltet.

Solange Ihre ausländische Scheidung in Deutschland noch nicht anerkannt ist, gelten Sie weiterhin als verheiratet.

Stempel auf Scheidungspapiere
Stempel auf Scheidungspapiere © picturedesk.com

Eine nur im Ausland gelöste Ehe gilt weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt. Eine erneute Eheschließung oder Registrierung einer Ehe in Deutschland wäre daher wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich. Neben der Notwendigkeit einer Scheidungsanerkennung bei erneuter Heirat, ist die Scheidungsanerkennung auch grundsätzlich durchzuführen, um spätere namens- und personenstandsrechtliche Probleme für sich selbst und seine Nachfahren zu vermeiden. Ebenso muss vermieden werden, dass nach der Scheidung geborene Kinder als eheliche Kinder des vormaligen Ehemanns gelten.

Ausnahme Heimatstaatentscheidung:

Eine Scheidung, die außerhalb der EU ausgesprochen wurde, muss dann nicht förmlich anerkannt werden, wenn:
1. beide Ehegatten nur die Staatsangehörigkeit des gleichen Staates besitzen
und
2. die Scheidung im Heimatland der beiden Ehegatten ausgesprochen wurde.
Beispiel: Wurde eine nur südafrikanische Frau von einem nur südafrikanischen Mann in Südafrika geschieden, muss die Scheidung in Deutschland nicht förmlich anerkannt werden.

Wie beantrage ich die Scheidungsanerkennung?

Die Scheidungsanerkennung müssen Sie bei der zuständigen Landesjustizbehörde beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines der früheren Ehegatten. Den Antrag müssen Sie daher der Landesjustizbehörde Ihres Wohnsitzes übersenden. Hat keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland, ist der Antrag der Senatsverwaltungs für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin zu übersenden. Informationen finden Sie hier.

Die Gebühr der Landesjustizverwaltung bemisst sich nach Ihrem Einkommen.

Nötige Dokumente

Fremdsprachige Dokumente sind mit einer von einem(r) anerkannten Übersetzer(in) angefertigten Übersetzung einzureichen, wobei die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin in der Regel auf Übersetzungen von englischsprachigen Dokumenten verzichtet.

  • Ausgefülltes Antragsformular zur Scheidungsanerkennung

  • Heiratsurkunde bzw. „Unabridged Marriage Certificate“ der mittlerweile geschiedenen Ehe in Kopie

  • Scheidungsurteil („Order of Divorce“) mit Apostille im Original oder in beglaubigter Kopie, gegebenenfalls mit „Summons“ (Unterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht)

  • Bestätigung vom Gericht, dass die Scheidung nicht angefochten wurde
    (ein Muster kann bei Bedarf über das Kontaktformular angefordert werden)

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (bspw. Kopien der Reisepässe)

  • Einkommensnachweis und Nachweis zu Vermögen

Wir weisen darauf hin, dass im Einzelfall weitere Dokumente notwendig sein können.

Außerdem empfehlen wir Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland, eine in Deutschland lebende Person als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen, damit Schreiben der Landesjustizverwaltung nicht von der ausländischen Post abhängig sind.

Sollten Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular und die Anfertigung von beglaubigten Kopien wünschen, können Sie diese bei der Auslandsvertretung anfertigen lassen, mehr dazu hier

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