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Beurkundungen und Beglaubigungen

Artikel

Sie wollen vor einem Konsularbeamten ein Dokument unterschreiben? Oder Sie benötigen beglaubigte Kopien? Diese Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es grundsätzlich zwei verschiedene Formen gibt: Die Unterschriftsbeglaubigung und die notariellen Beurkundung.

Unterschriftsbeglaubigung

Unterschrift
Unterschrift © www.colourbox.com

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.

Einige Beispiele

In der Regel nicht möglich: Unterschriftsbeglaubigungen für Bankgeschäfte dürfen Auslandsvertretungen nicht vornehmen, siehe Informationen zur Kontoeröffnung


Besonderheit Vollmachten:

Vollmachten können nicht immer mit einer einfachen Unterschriftsbeglaubigung versehen werden. Besonders Vollmachten, die für einen Grundstückskauf oder-verkauf erteilt werden sollen und die eine derart weit gehenden Bindung beinhalten, dass die eigentliche Vertragsunterzeichnung schon vorweggenommen wird, können nicht beglaubigt werden, da eine Beurkundung notwendig ist. Wenn Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter einer Vollmachtsurkunde wünschen, senden Sie den Entwurf und gegebenenfalls die weiteren Unterlagen vorab per Email an Ihre deutsche Auslandsvertretung. Wir werden dann prüfen, ob eine Beglaubigung möglich ist:

  • Botschaft Pretoria: info@pretoria.diplo.de
  • Generalkonsulat Kapstadt: info@kapstadt.diplo.de

Was müssen Sie für eine Unterschriftsbeglaubigung mitbringen?

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen: auch den bereits geschlossenen Vertrag in Kopie oder Original
  • ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, südafrikanisches ID-Buch)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben: Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten
  • Gebühr

Notarielle Beurkundung

Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden. Zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.

Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben vorbereitet, in manchen Fällen (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts.

An der deutschen Botschaft in Pretoria sowie an dem deutschen Generalkonsulat in Kapstadt können beispielsweise folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

Für eine Beurkundung ist immer die vorherige Kontaktaufnahme und ausführliche Schilderung Ihres Anliegens und Ihrer Situation erforderlich. Neben weiteren Dokumenten die in Absprache mit dem Konsularbeamten definiert werden, sind zum Beurkundungstermin ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, südafrikanisches ID-Buch) und die Gebühr mitzubringen.

Honorarkonsuln können keine Beurkundungen vornehmen.

Beglaubigung von Kopien

Bei der Beglaubigung von Kopien wird die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.

Für eine Kopiebeglaubigung müssen Sie mitbringen:

  • das Original des Dokuments, oder eine von einer deutschen Behörde beglaubigte Kopie (nicht laminiert, nicht mit anderen Dokumenten verbunden)
  • Gebühr

Die Gebühr ist für jedes Dokument einzeln zu begleichen. Je nach Anzahl der gewünschten Beglaubigungen fallen damit unter Umständen beträchtliche Gebühren an. Prüfen Sie daher, ob nicht die Neubeschaffung von Originalurkunden kostengünstiger ist.

Das Zusammenfassen und Beglaubigen mehrerer Dokumente in einem Vermerk ist nur zulässig, soweit im Rahmen einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung (Geburtsanzeige, Namenserklärung) Kopien verschiedener Dokumente an die zuständige deutsche Behörde übermittelt werden müssen.


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